Arbeitssicherheit für KFZ-Betriebe und Informationen zu den aktuellen DGUV Vorschriften.

DGUV Vorschrift 1 tritt in Kraft
Hierbei handelt es sich um ein schlankes Vorschriften- und Regelwerk im Arbeitsschutz, das transparent und frei von Doppelregelungen ist: Das ist eines der Ziele der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA), welches in dem Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz festgehalten wurde. Nicht zuletzt aus diesem Grund haben die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und GUV-V A1, die inhaltlich nahezu identisch sind, zu der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) vereint.
In der DGUV Vorschrift 1 wird eindeutig klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Dies bedeutet konkret: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.
Darüber hinaus haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist hierbei fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer die Unternehmerinnen und Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für Ihren Betrieb individuell bestimmen können.
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei den meisten Unfallversicherungsträgern in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht. Auch hier wurden die bereits vorhandenen Regeln BGR A 1 und GUV-R A1 vereint und werden nach Veröffentlichung der DGUV Regel 100-001 zurückgezogen.